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Leistung · § 193 SGB VII

Unfallanalyse und Meldepflichten

Nach einem Arbeitsunfall zählt jeder Tag. Wir unterstützen Sie bei der Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft, ermitteln die Ursachen und sorgen dafür, dass so etwas nicht wieder passiert.

Auf einen Blick

Unfallanzeige bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit

Frist: innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis

Ursachenanalyse nach Technik, Organisation und Person

Gefährdungsbeurteilung anschließend anpassen

Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Nach § 193 SGB VII muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall dem Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn die verletzte Person dadurch für mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig wird oder stirbt. Die Unfallanzeige muss innerhalb von drei Tagen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat. Das gilt auch für Wegeunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit.

Bei schweren Unfällen gilt: Tödliche Unfälle und Unfälle mit mehreren Verletzten müssen sofort gemeldet werden, zum Beispiel telefonisch. Rufen Sie uns an, wir unterstützen Sie umgehend.

Auch kleine Unfälle dokumentieren

Nicht jeder Unfall ist meldepflichtig, aber jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert werden, etwa im Verbandbuch. Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Sie sind wichtig, falls aus einer kleinen Verletzung später doch eine längere Erkrankung wird, und sie zeigen, wo im Betrieb sich Unfälle häufen.

Unsere Unterstützung nach einem Unfall

Als Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit stehen wir Ihnen nach einem Unfall zur Seite:

Unfallanzeige korrekt und fristgerecht ausfüllen

Unfalluntersuchung vor Ort mit Gesprächen und Fotos

Ursachenanalyse und konkrete Maßnahmen gegen Wiederholung

Kommunikation mit Berufsgenossenschaft und Landesdirektion Sachsen

Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Ursachen finden statt Schuldige suchen

Technik

Fehlende Schutzeinrichtungen, defekte Arbeitsmittel, ungeeignete Werkzeuge.

Organisation

Zeitdruck, unklare Zuständigkeiten, fehlende Unterweisung oder Wartung.

Person

Ungewohnte Tätigkeit, fehlende Erfahrung, nicht genutzte Schutzausrüstung.

Beinaheunfälle ernst nehmen

Auf jeden schweren Unfall kommen viele Beinaheunfälle, bei denen nur zufällig nichts passiert ist. Wer diese Ereignisse erfasst und auswertet, kann Unfälle verhindern, bevor sie geschehen. Wir helfen Ihnen, ein einfaches Meldesystem einzuführen, das im Alltag funktioniert.

Kosten der Unterstützung

Die Unfallanalyse ist Teil der anlassbezogenen Betreuung. Kunden mit laufendem Betreuungsvertrag erhalten nach einem Unfall schnell Hilfe, der Aufwand wird transparent abgerechnet. Auch ohne Vertrag unterstützen wir Sie gern.

Unsere Betreuungspakete finden Sie auf der Preisseite.

Häufige Fragen

Fragen zur Unfallmeldung

Ab wann ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig?

Wenn die verletzte Person mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist oder der Unfall tödlich endet. Der Unfalltag selbst wird dabei nicht mitgezählt.

Wie schnell muss die Unfallanzeige erfolgen?

Innerhalb von drei Tagen, nachdem der Arbeitgeber von dem Unfall erfahren hat. Schwere und tödliche Unfälle müssen sofort gemeldet werden.

An wen geht die Unfallanzeige?

An den zuständigen Unfallversicherungsträger, also die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Eine Durchschrift erhält die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde, in Sachsen die Landesdirektion. Ein Betriebsrat ist zu beteiligen.

Was passiert, wenn ein Unfall nicht gemeldet wird?

Eine verspätete oder unterlassene Unfallanzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem kann es Nachteile für die verletzte Person bei den Leistungen der Unfallversicherung geben.

Damit aus einem Unfall kein zweiter wird

Schnelle Hilfe nach Arbeitsunfällen, in Chemnitz und Umgebung.